Anwaltskanzlei Wortmann gewinnt einen der letzten Entschädigungsfälle aufgrund von Naziunrecht

Anwaltskanzlei Wortmann gewinnt einen der letzten Entschädigungsfälle aufgrund von Naziunrecht

Erben einer durch Naziunrecht enteigneten Familie erhalten nach jahrelangem Rechtsstreit eine mittlere sechsstellige Entschädigungszahlung.

Es ist unglaublich, aber Realität, dass Jahrzehnte nach dem Ende von Nazideutschland immer noch um Entschädigungen gestritten wird.

Rechtsanwalt Nils Buchartowski, Experte für Erbrecht und Verwaltungsrecht – insbesondere für Staatshaftungsrecht – setzte vor kurzem eine sechsstellige Entschädigungssumme gegen einen Träger der öffentlichen Verwaltung durch.

Der Sachverhalt begann 1936. Zu diesem Zeitpunkt enteigneten die Nazis die Vorfahren der vor dem Landgericht Potsdam klagenden Erbengemeinschaft, weil deren Vorfahrin jüdischer Abstammung war. Die Enteignung der Vorfahrin fand durch den Zwangsverkauf von Grundstücken an Regimetreue statt, natürlich lediglich zu einem Bruchteil des reellen Wertes der betroffenen Grundstücke.

Viele Jahre später versuchte die spätere Bundesrepublik, das begangene Enteignungsunrecht wiedergut zu machen und führte das sogenannte „Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen“ (Vermögensgesetz – VermG) ein.

Dieses entstand 1990 primär, um im Wege der Wiedervereinigung Enteignungen der ehemaligen Sowjetunion in der damaligen DDR zu kompensieren. Da die DDR, anders als die BRD, zuvor keine Regelungen bezüglich der Kompensation von begangenem Naziunrecht und dadurch entstandener, unrechtmäßiger Vermögensverschiebungen kannte, erweiterte man das hier angesprochene Gesetz kurzerhand auch auf Enteignungen des Dritten Reiches auf dem ehemaligen Staatsgebiet der DDR.

In dem Prozess vor dem Landgericht Potsdam stand nun noch ein Grundstück der Vorfahrin der klagenden Erbengemeinschaft zur Debatte.

Alle anderen Grundstücke, um welche die Erblasserin enteignet worden war, konnte man in jahrelanger Arbeit auf anderweitigen Wegen wieder zurück an die Erbengemeinschaft geben oder zumindest eine finanzielle Kompensation erstreiten.

Die juristische Besonderheit an dem Fall vor dem Landgericht Potsdam war, dass der Nachfahre der ersten Generation nach der enteigneten Familie bereits sogenannte Restitutionsansprüche bei der zuständigen Behörde gestellt hatte, also, dass der damalige Antragsteller der Behörde angezeigt hat, dass die hier betroffenen Vorfahren Eigentümer von Grundstücken waren und diese von den Nazis enteignet worden sind.

Die zuständige Behörde bearbeitete den Antrag für sechs Jahre nicht.

In der Zwischenzeit wurde das vor dem Landgericht Potsdam gegenständliche Grundstück gutgläubig an einen Dritten weiterveräußert. Dies bedeutet, dass der Dritte das Grundstück ohne Belastungen erhalten hat. Damit war es endgültig unmöglich geworden, das Grundstück an die Erben der ursprünglichen Eigentümer zu überführen.

Nachdem nunmehr auch der ursprüngliche Antragsteller verstarb, bildete sich eine große Erbengemeinschaft aus der zweiten Generation der Nachfahren der enteigneten Familie.

Im Wege der Restitution war die Erbengemeinschaft zunächst gezwungen, gegen die Verkäufer der Immobilie vorzugehen. Diese waren selber Nachfahren der Regimetreuen, die 1936 das Grundstück erhalten hatten.

Die Verkäufer gerieten allerdings in Insolvenz, sodass eine Realisierung der Forderung der Erbengemeinschaft auf Kompensation des Vermögensverlustes unmöglich wurde.

Mit der Insolvenz des letzten, privaten Schuldners war allerdings endlich der Weg für Staatshaftungsansprüche gegen den Träger der zuständigen Behörde für die Restitutionsanträge offen.

Eine Besonderheit des Staatshaftungsrechtes ist es, dass der Staat gemäß § 839 I S. 2 BGB nur subsidiär (nachrangig) haftet. Der Anspruchssteller muss also zunächst alle anderen möglichen Quellen der Kompensation in Anspruch genommen haben.

Letztlich konnten die Ansprüche gegen den Staat realisiert werden, weil dieser den rechtmäßigen Restitutionsantrag der Vorfahren der Kläger innerhalb von sechs Jahren nicht bearbeitete. Wäre der Antrag rechtmäßig bearbeitet worden, wäre das Grundstück nicht an einen Dritten verkauft worden und hätte noch an die Erbengemeinschaft übergeben werden können. „Die saubere Aufarbeitung aller Geschehnisse seit 1936 hat mehrere Monate in Anspruch genommen. Es mussten diverse Archivstellen und Behörden befragt werden und Dutzende an Aktenordnern gesichtet werden“, so Rechtsanw

Kann ein Betreuer auch Erbe eines Betreuten werden?

Leider gibt es hier nur eine etwas vage Antwort: Wahrscheinlich.

Die Antwort auf diese Frage hängt mit dem Anwendungsbereich etwaiger Verbotsvorschriften auf die Bestimmung des Betreuers durch den Betreuten als Erben zusammen.

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 1937 BGB jedermann nach dem Willen des Testators zum Erben bestimmt werden kann. Die sogenannte Testierfreiheit geht soweit, dass diese außer durch besondere letztwillige Verfügungen nicht eingeschränkt werden kann (§ 2303 BGB).

Voraussetzung für ein wirksames Testat ist unter anderem die Testierfähigkeit. Die Testierfähigkeit ist ein Unterfall der Geschäftsfähigkeit. Der Testierende muss erkennen, dass er ein Testat errichtet und welche Reichweite dieses hat. Er muss frei von Einflüssen Dritter sein und die Wirkung auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschätzen können. Die Testierunfähigkeit ist im Gesetz in § 2229 Abs. 4 BGB geregelt.

Soweit es an der Testierfähigkeit fehlt, kann kein Testament errichtet werden. Da es sich um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt (§ 2064 BGB), scheidet eine Vertretung im Willen aus.

Allerdings ist bekanntlich nicht jeder Betreute testier- oder geschäftsunfähig. Soweit der Betreute in der Lage ist zu testieren, steht es ihm dem Grunde nach völlig frei, einen Erben nach seinem Willen zu bestimmen.

Nun wird aber die Erbeneinsetzung eines Betreuers durch seinen Betreuten zumindest teilweise in Zweifel gezogen.

Das OLG Braunschweig beschloss, dass die Einsetzung eines Betreuers als Erbe einer Betreuten sittenwidrig sei (OLG Braunschweig v. 04.11.1999 – 2 U 29/99). Dabei stellt das Gericht richtigerweise fest, dass Testamente nur äußerst ausnahmsweise wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein können. Deshalb, so ist die Entscheidung wohl zu verstehen, reicht eine Betreuer-Betreuten Beziehung allein nicht aus. Vielmehr muss der Betreuer auch – wie in diesem Fall – die Betreute aktiv zu seinen Gunsten beeinflussen. Er muss das Vertrauensverhältnis regelrecht ausnutzen.

Ähnlich sieht es das OLG Celle in einer neueren Entscheidung (OLG Celle, Urteil v. 07.1.2021 – 6 U 22/20)

Bemerkenswert und richtig an diesen Entscheidungen ist, dass ohne das Hinzutreten weiterer Umstände – zum Beispiel dem gezielten Manipulieren des Betreuten – an der Erbeinsetzung eines Betreuers nicht auszusetzen ist.

Das sieht auch das OLG Bayern so. In der Entscheidung 1 Z BR 73/97 v. 18.12.1997 stellt das Gericht fest, dass allein in der Erbeinsetzung des Betreuers durch den Betreuten nichts Verwerfliches oder sogar Sittenwidriges liegt. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich keine Ausschlussregelung an dieser Stelle getroffen.

Wie das Gericht richtig feststellt, gibt es Personengruppen, die vom Gesetzgeber nicht als Erben von bestimmten Personen benannt werden können. Insbesondere § 10 HeimG (mittlerweile § 7 WTG NRW) verbietet es Beschäftigten in einer Pflegeeinrichtung, Leistungen der Bewohner anzunehmen. Insbesondere dürfen diese nicht zu Erben bestimmt werden.

Richtigerweise lehnt das OLG Bayern aber eine Anwendung dieser Vorschrift auf Betreuer ab. Die Intention des Gesetzgebers war es, die Bewohner aufgrund des direkten Zugriffs des Heims und der Eingliederung in das System der Pflegeeinrichtung zu schützen. Die Situation zwischen Betreutem und Betreuer ist allerdings völlig anders.

Fazit:

Soweit der Betreute testierfähig ist und nicht durch den Betreuer beeinflusst wird, steht zumindest nach jetzigem Stand der Erbeinsetzung eines Betreuers wenig entgegen.

Da es bei Testamenten von Betreuten aufgrund der statistisch höheren Zahl an Geschäftsunfähigen im Vergleich zu nicht Betreuten im Erbfall häufig zum Streit um die Testierfähigkeit kommt, sollten hier schon zum Testatszeitpunkt etwaige Sicherungsmechanismen ergriffen und eingesetzt werden.

Unterschätze Gefahr für den Betreuer: Der Betreute erbt

I. Einleitung

Eine der anscheinend am leichtfertigsten durch Betreuer gehandhabten Situationen ist es, wenn der Betreute erbt. Dabei verstecken sich gerade in dieser Situation kaum absehbare Haftungsrisiken für den Betreuer, die bedauerlichenfalls meistens unbekannt sind oder zumindest gröblich unterschätzt werden. Der Autor selbst ist Rechtsanwalt in der Anwaltskanzlei Wortmann und leitet dort das Dezernat Erbrecht. Gleichzeitig befinden sich zwei Berufsbetreuer in der Kanzlei. Durch die tägliche Zusammenarbeit mit Betreuern und der Arbeit auf dem Gebiet des Erbrecht ist dem Autor klar geworden: Hier muss etwas Aufklärung geleistet werden.

II. Ausgangssituation

Gemäß § 1901 Abs. 2 S. 2 BGB hat „[d]er Betreuer […] die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht.“

Mit anderen Worten hat der Betreuer gemäß dem durch das Gericht angeordneten Wirkungskreis alle Entscheidungen im Sinne des Betreuten zu treffen. Soweit der Betreuer – typischerweise – den Bereich der Vermögensorge betreut, hat er alle Geschäfte so zu regeln, dass sie zum Vorteil des Betreuten sind. Dies bedeutet im Rechtsverkehr ausschließlich Rechtsgeschäfte abzuschließen, die erforderlich sind, um möglichst Schaden von dem Betreuten abzuwenden.

Der Betreuer haftet dem Betreuten, wenn er seine Pflicht – insbesondere die zur Vermögenssorge – schuldhaft verletzt gem. § 1833 BGB i.V.m. § 1908i BGB.

Sollte der Betreuer also beispielsweise ein nicht erforderliches Geschäft für den Betreuten abschließen (z.B.: einen zweiten, nicht erforderlichen Handyvertrag), dann haftet er dem Betreuten mit seinem Privatvermögen für den entstandenen Schaden.

So offensichtlich der Eintritt des Vermögensschadens bei vorgenanntem Beispiel ist, so verdeckt ist das Haftungsrisiko im Falle der Erbschaft des Betreuten. Insbesondere drohen hier schnell Haftungssummen, die eine etwaige Versicherung weit übersteigen.

Dazu ein Beispiel aus der Anwaltstätigkeit des Autors:

Berufsbetreuerin A sucht den Unterzeichner in seinen Kanzleiräumen mit folgendem Sachverhalt auf. Ihre Betreute habe geerbt. Die Erblasserin selbst stand allerdings bereits unter Betreuung. Das zuständige Amtsgericht habe ihr den Abschlussbericht der Betreuerin der Erblasserin übermittelt. Der Abschlussbericht weise eine negative Kapitalbilanz der Erblasserin auf. Auch das zuständige Nachlassgericht habe ihr geraten auszuschlagen.

Im Ergebnis hatte die Betreuerin A Glück, sich professionelle Hilfe zu suchen, denn mein erster Rat war: Um Gottes Willen nicht ausschlagen!

Tatsächlich fand sich in diesem Nachlass noch eine Immobilie. Hätte die Betreuerin so einfach ausgeschlagen, wäre ein Schaden von ca. 100.000,00 € entstanden.

Die Betreuerin der Erblasserin hat in ihrem Abschlussbericht eine Immobilie angegeben, diese allerdings mit 0,00 € bewertet. Auf Nachfrage des Autors gab das Betreuungsgericht an, es handle sich um eine selbstgenutzte Wohnung. Diese sei in der Vermögenbilanz nicht zu berücksichtigen, da es sich um Schonvermögen handelt. Abgesehen davon, dass diese Ansicht wohl auch nicht mit dem geltenden Recht korrespondiert, hätte im Falle der Ausschlagung die Betreuerin trotz der fehlerhaften Auskünfte gehaftet.

In diesem Fall wäre für die Betreuerin – wie es wahrscheinlich der Regelfall sein dürfte – auch keine Anfechtung der Ausschlagung gem. § 1954 BGB in Betracht gekommen. Denn für diesen Fall – hier der Irrtumsanfechtung – muss die Betreuerin zunächst selbst eine feste Vorstellung von der Überschuldung des Nachlasses haben. Zwar ist die irrige Annahme eines überschuldeten Nachlasses grundsätzlich ausreichend für die Anfechtung der Ausschlagungserklärung, mit der Folge, dass der Anfechtende – unter Aufbringung großer Mühe und viel Geld – doch wieder Erbe wird. Allerdings bedarf es hier einer hinreichend gesicherten Vorstellung des ausschlagenden Betreuers, dass der Nachlass tatsächlich überschuldet ist. Fehlt es daran und die Ausschlagung wird ohne Nachforschungen erklärt, da man den Nachlass (möglicherweise aufgrund fehlerhafter Informationen Dritter) für überschuldet hält, ist eine Irrtumsanfechtung regelmäßig ausgeschlossen (OLG Düsseldorf Beschluss v. 31.01.2011 I-3 Wx 21/11).

Im vorliegenden Fall wäre die Betreuerin also vollkommen in der Haftung gewesen.

III. Das richtige Vorgehen im Erbschaftsfall

Sie kommen nun in die unangenehme Situation, dass Ihr Betreuter erbt. Was nun?

Nicht voreilig ausschlagen!

Das ist tatsächlich zunächst das Wichtigste. Dem Autor ist bekannt, dass es ein Impuls der Betreuer ist, bei nicht offensichtlich potenten Nachlässen schnell die Ausschlagung zu erklären. Insbesondere, wenn der Betreute nicht an erster Stelle der Erbordnung steht und es ggf. schon Ausschlagungen davor gab. Allerdings zeigt obiges Beispiel recht eindeutig: Ausschlagen ohne fundierte Kenntnis des Nachlasses ist keine Option.

Es gibt aber auch andere Möglichkeiten:

Empfehlenswert ist es, sich unverzüglich anwaltliche Unterstützung in Form eines Erbrechtsanwalts zu organisieren.

Unabhängig davon ist Folgendes zu beachten:

1. Erbausschlagungsfrist

Auch wenn eine unüberlegte Ausschlagung keinen Sinn macht und gefährlich ist, kann sich zum Ende der Ausschlagungsfrist ergeben, dass eine Ausschlagung ungefährlich ist.

Grundsätzlich Beginnt die Frist mit Kenntnis des Todes des Erblassers und des Grundes der Berufung. Ab dann läuft eine sechs Wochen Frist gem. § 1644 Abs. 1 BGB. Sollte Ihr Betreuter geschäftsunfähig und ihm selbst jedoch die entsprechende Meldung des Nachlassgerichts zugestellt worden sein, beginnt die Frist erst ab Kenntnis des Betreuers (BayObLG, FamRZ 98,642).

2. Ermittlungen

In der Erbausschlagungsfrist sollten die ersten notwendigen Ermittlungen angestellt werden, erforderliche Auskünfte bei den Ämtern angefragt werden etc.

Es bietet sich an, ein Nachlassverzeichnis zu fertigen, welches alle Nachlassaktiva und

-passiva ausweißt.

Sollte sich nach Abschluss der Ermittlungen innerhalb der Ausschlagungsfrist kein klares Bild der Überschuldung des Nachlasses abzeichnen, darf der Nachlass nicht ausgeschlagen werden!

3. Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist

  • Sollte sich nach Ablauf der Ausschlagungsfrist herausstellen, dass der Nachlass potent ist, also die Aktiva die Passiva übersteigen: Herzlichen Glückwunsch! Sie haben Ihrem Betreuten Vermögen eingebracht und sind selbst einer Haftungsfalle entkommen.
  • Sollte sich herausstellen das der Nachlass indifferent ist oder doch überschuldet, gilt es nunmehr nachlasssichernde Maßnahmen zu ergreifen. Nach Ansicht des Unterzeichners ist es die Unkenntnis der Möglichkeit der nachlasssichernden Maßnahmen, die bei Betreuern den Reflex der Flucht in die Erbausschlagung auslösen. Was kann man also machen?

1. Sollte der Nachlass immer noch nicht ausreichend geordnet sein (Bsp.: Weil sich ein Handelsgewerbe oder ähnliches in dem Nachlass befindet), ist ein Antrag auf Nachlassverwaltung gem. § 1981 Abs. 1 BGB zu stellen. In diesem Fall trennt sich das Vermögen des Erblassers von dem des Erben und etwaige Forderungen gegen den Nachlass werden auf diesen begrenzt. Der Betreute haftet nicht mehr für etwaige Schulden des Erblassers. Auf der Gegenseite verliert der Erbe die Verfügungsgewalt über den Nachlass. Ist der Nachlass hinreichend geordnet, wird ein etwaiger verbleibender Rest an den Erben übergeben. Eine Nachlassverwaltung ist meist mit hohen Kosten verbunden und sollte nicht leichtfertig beantragt werden.

2. Sollte sich der Nachlass als überschuldet darstellen, muss unverzüglich die Nachlassinsolvenz beantragt werden gemäß 1980 BGB. Auch in diesem Fall werden Nachlassvermögen und Privatvermögen des Betreuten getrennt. Ein eingesetzter Insolvenzverwalter begleitet ab hier die Verteilung des Nachlasses.

3. Sollten selbst die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht aus den vorhandenen Aktiva gedeckt werden können (also kein Bargeld oder Bankgeld mehr vorhanden sein), besteht noch die Möglichkeit, die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB zu erheben. Damit kann der Erbe die Befriedigung von etwaigen Gläubigern verweigern.

IV. Fazit

Für einen Betreuer ist das Ausschlagen einer Erbschaft aufgrund der Möglichkeit der nachlasssichernden Maßnahme nicht erforderlich und kann im schlimmsten Fall sogar zu einer empfindlichen Haftung führen. Sollten Sie keine Erfahrung mit der Abwicklung von Erbschaften haben, ist es völlig legitim, einen Erbrechtsanwalt mit der Abwicklung zu beauftragen.