von TalesMarketing | Jan 7, 2021 | Allgemein
Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ist eine Aufgabe, mit der sich fast ein jeder Erbe zu einem gewissen Zeitpunkt befassen muss.
Dabei ist zunächst zu klären, was überhaupt ein Nachlassverzeichnis ist.
Das Nachlassverzeichnis ist zunächst ein Bestandsregister im Sinne von § 260 BGB. Dieses soll im Todesfall Auskunft über den Momentanen Vermögensstand des Erblassers geben.
In letzter Konsequenz bedarf es eines Nachlassverzeichnisses dann, wenn Dritte Ansprüche gegen den Nachlass geltend machen.
In Frage kommen hier häufig alte Gläubiger des Verstorbenen, Behörden und nicht zuletzt Pflichtteilsberechtigte.
Bei Pflichtteilsberechtigten handelt es sich um bestimmte gesetzliche Erben nach §§ 1924 ff BGB, die durch den Erblasser aufgrund eines Testamentes enterbt worden sind.
Die Grundlage der nun folgenden Anspruchsauseinandersetzung bildet das Nachlassverzeichnis.
Dies, da der Pflichtteilsberechtigte nur eine gewisse Quote (die Hälfte seines gesetzlich vorgeschriebenen Erbteils) erhält.
Dem folgend: Je höher der angegebene Wert im Nachlassverzeichnis, desto höher der Pflichtteilsanspruch.
An dieser Stelle sind die kollidierenden Interessen schon ersichtlich. Der Pflichtteilsberechtigte möchte ein möglichst hohes Nachlassvermögen dargestellt haben, während der Erbe an dieser Stelle einen eher geringen Wert bevorzugen dürfte.
Regelmäßiger Streitpunkt bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses ist die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände im sogenannten Aktivbestand des Nachlasses.
Grundsätzlich gilt das sogenannte Stichtagsprinzip. Mit dem Tod des Erblassers tritt der Erbe in die Stellung des Verstorbenen ein. Daher muss der Wert des Nachlasses in diesem Zeitpunkt in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden.
Aber wie sind einzelne Positionen des Nachlasses zu bewerten? Wie viel ist eine Immobile denn tatsächlich wert?
Nächster Streitpunkt sind regelmäßig die sogenannten Nachlasspassiva, sprich: Welche Kosten und Lasten können von dem vorhanden Vermögen abgezogen werden.
Grundsätzlich können alle Verbindlichkeiten von der Erbmasse abgezogen werden, die der Erblasser vor seinem Versterben eingegangen ist.
Problematisch wird es bei Kosten, die erst nach seinem Tod anfallen. Insoweit können unproblematisch Beisetzungskosten von dem Nachlass abgesetzt werden und entsprechend als Passiva im Nachlassverzeichnis geführt werden.
Aber wie sieht es mit den Kosten der Nachlassverwaltung aus? Kann die Entrümpelung der Wohnung des Erblassers abgesetzt werden? Wie steht es mit den Gebühren für einen Erbschein/die Testamentseröffnung? Oder mit den laufenden Grabpflegekosten?
Wie häufig, kann hier die Antwort nicht pauschal gegeben werden.
Während die Testamentseröffnungsgebühren in der Regel nicht absetzungsfähig sind, können es die Gebühren für den Erbschein im Einzelnen sein.
Auch bei den Entrümpelungskosten kommt es im Einzelnen auf Details an.
Soweit der Erblasser einem Dritten ohnehin zur Räumung der Wohnung verpflichtet gewesen wäre, sind diese abzugsfähig. Beispielsweise ist der Erblasser als Mieter einer Wohnung dem Vermieter dazu verpflichtet.
Problematischer wird es, soweit der Erblasser Eigentum bewohnte. Hier kann die Antwort nicht mehr pauschal gegeben werden.
Letztlich ist Nachlassverzeichnis nicht gleich Nachlassverzeichnis, denn insbesondere der Pflichtteilsberechtigte hat ein Interesse an dem sogenannten fiktiven Nachlass.
Dabei handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen, die der Erblasser bis zehn Jahre vor seinem Tod getätigt hat.
Diese Schenkungen werden nach einer bestimmten Rechnungsmethode dem Nachlass als fiktives Vermögen hinzugerechnet und können im Rahmen des Pflichtteilergänzungsanspruches anspruchserhöhend wirken.
Nicht zuletzt sind unter gewissen Umständen auch die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts vom Nachlass absetzbar.
von TalesMarketing | Jan 7, 2021 | Allgemein
Die Sache mit dem Erbschein. Oft verlangt, selten erforderlich. Braucht man immer einen, wenn zum Beispiel ein Kreditinstitut einen solchen fordert? NEIN!
Zunächst gilt es wohl zu klären, was ein Erbschein überhaupt ist. Auf Antrag eines Erbens erteilt das zuständige Nachlassgericht eine solche Urkunde. Die Urkunde selbst soll die Erklärung beinhalten, dass die in ihr genannte Person auch wirklich der Erbe eines Verstorbenen geworden ist. Dabei ist derjenige, der im Erbschein benannt wird, keinesfalls ein „in Stein gemeißelter“ Erbe. Tatsächlich nimmt das Nachlassgericht zwar eine Prüfung der Echtheit des Testaments oder der gesetzlichen Erbfolge vor, diese ist aber nicht vor Fehlern gefeit, geschweige denn davor, dass das eingereichte Testament, aufgrund dessen das Nachlassgericht beschließt, gar nicht das letzte und damit tatsächliche Testament ist. Demnach kommt dem Erbschein auch keine absolute Wirkung zu, sondern gemäß § 2365 BGB wird nur vermutet, dass derjenige, welcher im Erbschein benannt ist, auch der tatsächliche Erbe ist.
Warum nun ein Erbschein? Denn die Beantragung bei Gericht kostet Zeit und Geld.
Vielfach werden Erbscheine von Behörden oder Banken stoisch verlangt, sobald es um den Antritt des Nachlasses geht. Das Kreditinstitut will sich möglichst absichern, das Vermögen des Verstorbenen auch in die richtigen Hände zu geben. Dies ist insbesondere dann für den Erben ernüchternd, wenn die Erbfolge völlig klar ist.
Die Folge davon -müsste der Erbe nun zwingend einen Erbschein vorlegen, wäre dass der Erbe ein mühseliges, keineswegs kostenfreies, Verfahren beim Nachlassgericht anstrengen muss. Ergebnis davon wäre, dass der klare Erbe erst Monate später an das Vermögen des Verstorbenen kommt und weder notwendige Verfügungen in dieser Zeit vornehmen, noch die Konten auflösen kann.
Aber darf die Bank denn grundsätzlich überhaupt einen Erbschein verlangen?
Nein, darf sie nicht.
Die Bank darf nur einen Erbschein verlangen, soweit sie tatsächliche Zweifel an der Erbenstellung hat. Gleiches dürfte für Behörden gelten (OLG Hamm, Urteil vom 01.10.2012 – I-31 U 55/12).
Insoweit ist man häufig gut beraten, bevor man einen Erbschein beantragt, zunächst die Frage zu stellen: Brauche ich diesen überhaupt?
von TalesMarketing | Jan 7, 2021 | Allgemein
Teil 1 Die Berücksichtigung im Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §2325 BGB
Die Berücksichtigung von Vermögenswerten im Rahmen des sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist immer wieder Ausgangspunkt für mannigfaltige Streitigkeiten.
Die Ausgangssituation
Die Ausgangssituation ist dabei stets die Folgende: Eine nach den gesetzlichen Vorschriften erbberechtigte Person (§§ 1924 ff. BGB) wird durch eine letztwillige Verfügung enterbt. Soweit es sich dabei um die Abkömmlinge des Erblassers oder den Ehepartner handelt, ist dieser nach § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt. Das Pflichtteilsrecht gibt dem Enterbten einen Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils am Nachlass des Verstorbenen.
Derweil bezieht sich der Anspruch des Enterbten nicht nur auf das tatsächliche zum Todeszeitpunkt im Nachlass vorhandene Vermögen. Vielmehr steht dem Pflichtteilsberechtigten auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.
Damit der Pflichtteilsberechtigte nicht durch Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten übermäßig belastet wird, werden Schenkungen des Erblassers an Dritte in den letzten zehn Jahren nach einem bestimmten rechnerischen Schlüssel zum Nachlassvermögen hinzugerechnet. Der verschenkte Vermögenswert wird „fiktiv“ in den Nachlass hineingerechnet.
Die grundlegende Überlegung hinter dieser Regel ist Folgende: Was nützt dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch am Nachlass, wenn der Erblasser kurz vor seinem Tod alles verschenkt hat? Dann hätte der Pflichtteilsberechtigte zwar auf dem Papier einen Anspruch, dieser würde sich aber allein an dem noch vorhandenen Vermögen bemessen.
Daher ordnet § 2325 BGB an, dass die Schenkungen des Erblassers der letzten zehn Jahre nach einem „Abschmelzmodell“ zu berücksichtigen sind.
Wichtig: Ein Pflichtteilsanspruch bezieht sich dabei immer nur auf Vermögen, sprich einen Anspruch in Geld, nicht auf die Herausgabe von bestimmte Sachen.
Nach § 2325 III BGB „schmilzt“ dabei die Wertigkeit des Nachlassgegenstandes ab. Wurde ein Gegenstand im ersten Jahr vor dem Tod des Erblassers verschenkt, ist dieser noch mit 100 % seines Wertes in den Nachlass einzupreisen. Für jedes weitere Jahr vor dem Tod werden 10 % des Wertes abgezogen, bis der verschenkte Gegenstand keine Berücksichtigung mehr im Nachlass findet.
Problematisch: Die Bewertung von Immobilien
Dem Grunde nach verhält es sich auch mit Immobilien. Wird eine Immobilie drei Jahre vor dem Jahr des Todes des Erblassers verschenkt, wird diese noch mit 80% ihres Wertes in den Nachlass eingepreist.
Wie und nach welchem Prinzip die Wertigkeit von Immobilien ermittelt wird, ist Gegenstand des zweiten Teils des Artikels.
Hier soll die Frage beantwortet werden:
Wann beginnt die Frist aus § 2325 III BGB zu laufen?
Grundsätzlich beginnt die Frist erst mit vollendeter Schenkung, also erst dann, wenn die Immobilie vollständig aus dem Vermögen des Erblassers ausgegliedert ist. Regelmäßig ist dies mit Umschreibung des Grundbuchs gemäß § 873 I BGB der Fall.
Problematisch wird es allerdings, wenn der Erblasser die Immobilie faktisch gar nicht aus seinem Vermögen ausgliedert.
Dies kann der Fall sein, wenn der Erblasser sich ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch einräumt.
Bei dem Nießbrauch handelt es sich um ein weitgehendes Nutzungs- und Verwertungsrecht. Der Nießbrauchnehmer ist zwar kein Eigentümer mehr, darf die Immobilie allerdings weitestgehend uneingeschränkt nutzen und diese zum Beispiel auch weitervermieten.
Bei einem Wohnrecht handelt es sich nur um einen Ausschnitt aus einem Nutzungsrecht. Das Wohnrecht ist häufig auf einzelne Teile einer Immobilie begrenzt. Weiter darf der Wohnrechtinhaber die Wohnung grundsätzlich nur persönlich nutzen und nicht an Dritte weitergeben.
Nießbrauch
Da das Nießbrauchsrecht dem Volleigentum an einer Immobilie sehr nahe kommt, geht die insoweit gefestigte Rechtsprechung davon aus, dass ein Verschenker eine mit einem Nießbrauchsrecht zu seinen Gunsten belastete Immobilie nicht völlig aus seinem Vermögen ausgliedert. Er vollzieht die Schenkung nicht in Gänze. Dies führt dazu, dass der Fristbeginn für die Frist nach § 2325 III BGB nicht die Umtragung im Grundbuch ist, sondern die Frist erst mit Nutzungswegfall beginnt.
Dieser Umstand führte schon häufiger bei einigen Erben zu einer bösen Überraschung.
Anders kann dies bei einem sogenannten Quotennießbrauch aussehen. Hier behält sich der Verschenker lediglich die Nutzung einer bestimmten Quote der Immobilie vor.
Wohnrecht
Komplizierter sieht es bei dem lediglich vorbehaltenen Wohnrecht aus.
So entschied der BGH 2016, dass es auf den Umstand im Einzelfall ankommt (BGH vom 29. Juni 2016, Az: IV ZR 474/15).
Er stellt fest, dass ein Wohnrecht geeignet sein kann, den Fristbeginn mit Umschreibung des Grundstücks zu verhindern.
Nicht ausreichend soll es sein, dass ein Wohnrecht lediglich an untergeordneten Teilen der Immobilie besteht. Auch eine rein faktische Nutzung von Räumlichkeiten der Immobilie soll nicht ausreichen.
Als Maßstab für einen etwaigen Fristenlauf aufgrund des Wohnrechts gibt der BGH vor, dass der Verschenker auch im Wesentlichen auf die Nutzung der Immobilie verzichten muss.
Dabei sollen die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sein. Insoweit dürfte es nicht ausschließlich auf eine Nutzung der Immobilienfläche „über 50 %“ ankommen.
Im nächsten Teil des Artikels wird die konkrete vermögensrechtliche Bewertung von Immobilien im Nachlass dargestellt.