Die Sache mit dem Erbschein. Oft verlangt, selten erforderlich. Braucht man immer einen, wenn zum Beispiel ein Kreditinstitut einen solchen fordert? NEIN!
Zunächst gilt es wohl zu klären, was ein Erbschein überhaupt ist. Auf Antrag eines Erbens erteilt das zuständige Nachlassgericht eine solche Urkunde. Die Urkunde selbst soll die Erklärung beinhalten, dass die in ihr genannte Person auch wirklich der Erbe eines Verstorbenen geworden ist. Dabei ist derjenige, der im Erbschein benannt wird, keinesfalls ein „in Stein gemeißelter“ Erbe. Tatsächlich nimmt das Nachlassgericht zwar eine Prüfung der Echtheit des Testaments oder der gesetzlichen Erbfolge vor, diese ist aber nicht vor Fehlern gefeit, geschweige denn davor, dass das eingereichte Testament, aufgrund dessen das Nachlassgericht beschließt, gar nicht das letzte und damit tatsächliche Testament ist. Demnach kommt dem Erbschein auch keine absolute Wirkung zu, sondern gemäß § 2365 BGB wird nur vermutet, dass derjenige, welcher im Erbschein benannt ist, auch der tatsächliche Erbe ist.
Warum nun ein Erbschein? Denn die Beantragung bei Gericht kostet Zeit und Geld.
Vielfach werden Erbscheine von Behörden oder Banken stoisch verlangt, sobald es um den Antritt des Nachlasses geht. Das Kreditinstitut will sich möglichst absichern, das Vermögen des Verstorbenen auch in die richtigen Hände zu geben. Dies ist insbesondere dann für den Erben ernüchternd, wenn die Erbfolge völlig klar ist.
Die Folge davon -müsste der Erbe nun zwingend einen Erbschein vorlegen, wäre dass der Erbe ein mühseliges, keineswegs kostenfreies, Verfahren beim Nachlassgericht anstrengen muss. Ergebnis davon wäre, dass der klare Erbe erst Monate später an das Vermögen des Verstorbenen kommt und weder notwendige Verfügungen in dieser Zeit vornehmen, noch die Konten auflösen kann.
Aber darf die Bank denn grundsätzlich überhaupt einen Erbschein verlangen?
Nein, darf sie nicht.
Die Bank darf nur einen Erbschein verlangen, soweit sie tatsächliche Zweifel an der Erbenstellung hat. Gleiches dürfte für Behörden gelten (OLG Hamm, Urteil vom 01.10.2012 – I-31 U 55/12).
Insoweit ist man häufig gut beraten, bevor man einen Erbschein beantragt, zunächst die Frage zu stellen: Brauche ich diesen überhaupt?