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Hier finden Sie Erklärungen zu den wichtigsten erbrechtlichen Begriffen:

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Abkömmling

Nach § 1589 I 1 BGB ist dies eine Person, die von einer anderen abstammt. Gemeint ist eine Verwandtschaft in gerader Linie ( Großeltern – Eltern – Kind – Enkelkind ).

Ehegattenerbrecht

Der Ehegatte ist gemäß § 1931 BGB neben den Verwandten mit einem eigenen Erbrecht ausgestattet.

Enterbung

Wird ein gesetzlicher Erbe, der ohne Testament Erbe wäre, durch ein Testament von der Erbschaft ausgeschlossen, so spricht man von Enterbung.

Erbausschlagung

Gemäß § 1944 BGB kann ein Erbe die Erbschaft ausschlagen. Dies in der Regel innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Anfalls und des Grundes der Berufung möglich.

Erbe

Derjenige, der durch den Tod des Erblassers in die Rechte (bspw. Forderungen) und Pflichten (bspw. Schulden) des Verstorbenen eintritt.

Erben 1. Ordnung

sind die Abkömmlinge (Kinder) des Erblassers.

Erben 2. Ordnung

sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (= die Geschwister des Erblassers).

Erben 3. Ordnung

Sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel/Tanten des Erblassers).

Erbengemeinschaft

Gibt es mehrere Erben, so bilden sie gemäß § 2032 BGB eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass bis zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft. Es handelt sich um eine nicht rechtsfähige Verbindung. Das heißt: Die Erbengemeinschaft kann selbst keine Rechtsgeschäfte vornehmen. Dies müssen immer noch die Erben tun.

Erblasser

ist der Verstorbene an sich, der ein erbrechtlich übergehendes Vermögen vermacht.

Erbvertrag

Vertrag, der zwischen einem Erblasser und einem beliebigen Dritten geschlossen werden kann. Inhalt des Vertrages sind Verfügungen von Todeswegen (z.B.: Erbeinsetzung, Vermächtnis). Ab Abschluss des Vertrages ist die letztwillige Verfügung bindend. Dies beschränkt die Testierfreiheit des Erblassers.

Ersatzerbe

Dieser wird Erbe, wenn der bestimmte Erbe vorverstorben ist.

Fiktiver Nachlass

Der fiktive Nachlass gewinnt Bedeutung im Rahmen des Pflicht­teils­ergänzungs­anspruchs. Soweit der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Jahr seines Todes Schenkungen getätigt hat, fallen diese für die Wertermittlung des Pflichtteils­anspruch in die Nachlassmasse hinein. Dies geschieht nach einem bestimmten „Abschmelz­modell“.

Gemeinschaftliches Testament

Das ist ein Testament, welches Ehegatten zusammen abgeben können. In der Regel ist es durch die sog. „Wechselbezüglichkeit“ geprägt. Regelungen, die wechselbezüglich abgegeben worden sind, sind nach dem Vorversterben des anderen Ehegatten durch den Überlebenden nicht mehr einseitig abänderbar.

Gesamtrechts­nachfolge (Generalsukzession)

Der oder die Erben folgen mit dem Tod des Erblassers immer in alle nicht höchstpersönlichen Rechtspositionen des Erblassers nach. Dies meint sowohl vorhandenes Vermögen, als auch Verbindlichkeiten.

Gesetzlicher Erbe

Gesetzliche Erben beerben den Erblasser auch ohne Testament. Die Personen werden in den §§ 1924 ff. BGB nach Ordnungen sortiert.

Lebens­versicherungen im Nachlass

Lebensversicherungen fallen regelmäßig in den Nachlass, wenn bei ihnen kein Bezugsberechtigter angegeben ist. Soweit ein Bezugsberechtigter angegeben ist, handelt es sich um eine Schenkung an diesen. Die Folge: Die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass. Allerdings kann die Summe im sogenannten fiktiven Nachlass Berücksichtigung finden.

Nacherbe

Ein Erblasser kann einen Erben derart einsetzen, dass dieser erst Erbe werden soll, nachdem ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist, wie zum Beispiel die Volljährigkeit des Nacherben. Bis zum Ereigniszeitpunkt „verwaltet“ der Vorerbe die Erbschaft. Dabei hat der Vorerbe allerdings die Rechte, die auch ein Erbe hat.

Nachlass

Das sind diejenigen Vermögensgüter, die im Wege des Erbrechts auf den Erben übergehen.

Nachlassinsolvenz

Sollte sich herausstellen, dass der Nachlass überschuldet ist, kann ein Nachlass­insolvenzverwalter gemäß § 1975 BGB bestellt werden. Die Insolvenz bezieht sich dabei nur auf den Nachlass und nicht auch auf das Privatvermögen des Erben. In der Verwaltung werden dann die Nachlassgläubiger aus dem noch vorhandenen Vermögen befriedigt.

Nachlasspflegschaft

Die Nachlasspflegschaft wird gemäß § 1960 BGB angeordnet, wenn der tatsächliche Erbe unbekannt ist oder der Nachlass bis zur Annahme der Erbschaft gesichert werden muss.

Nachlassverwaltung

Durch die Nachlassverwaltung kann die Haftung der Erben auf den Nachlass gemäß §§ 1981 ff. BGB beschränkt werden. Die Erben haften dann nicht mehr mit ihrem Privatvermögen.

Öffentliches Testament

Das ist ein Testament, welches mit Hilfe eines Notars errichtet wurde. Dabei kann der Notar das Testament schreiben. Es ist aber ausreichend, wenn der Erblasser dem Notar ein Schriftstück übergibt, mit der Erklärung, dies enthalte seinen letzten Willen.

Ordentliches Testament

Gemäß § 2231 BGB kann der Erblasser ein Testament eigenhändig oder zur Niederschrift eines Notars errichten.

Pflicht­teils­auskunfts­anspruch

Der Pflichtteilsberechtigte hat gemäß § 2314 BGB ein Auskunftsrecht gegen den Erben über die Höhe des Nachlasses.

Pflicht­teils­ergänzungs­anspruch

Gemäß § 2325 BGB hat der Erbe Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten tätigte, nach dem sog. Abschmelzmodell auszugleichen. Soweit ein Pflichtteilsanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, sind alle Schenkungen der letzten zehn Jahre in den Nachlass „hineinzurechnen“. Dabei wird der Wert der Schenkung, soweit sie im ersten Jahr vor dem Tod des Erblassers erfolgte, voll berechnet. Mit jedem weiteren Jahr wird sie mit 10 % weniger berechnet, bis sie nach zehn Jahren keine Berücksichtigung mehr findet.

Pflichtteilsrecht

Der aufgrund eines Testamentes enterbte gesetzliche Erbe kann gemäß § 2302 BGB ein Pflichtteilsrecht geltend machen. Die Höhe des Anspruchs ist dabei halb so groß wie sein gesetzliches Erbrecht.

Repräsentations­prinzip

Nach der gesetzlichen Regelung von § 1924 I BGB sind alle Abkömmlinge des Erblassers zunächst gesetzliche Erben. Soweit die verwitwete Großmutter verstirbt, bedeutet das, dass sowohl ihr Sohn, als auch der Sohn ihres Sohnes, Abkömmlinge sind. Da der Sohn des Sohns (noch) nicht Erbe werden soll, „repräsentiert“ der nächste Abkömmling den jeweiligen Stamm. Nach § 1924 II BGB wird immer nur der nächste Abkömmling Erbe.

Rückforderung Sozialhilfe

Erhält ein Erblasser Sozialhilfe, kann es sein, dass die Erben gemäß § 102 SBG XII verpflichtet sind, die erhaltene Sozialhilfe aus dem Nachlass zurückzuzahlen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Sozialamt nur bei speziellen Bedürftigkeitslagen des Betroffenen Hilfeleistungen übernimmt. Dies kann dazu führen, dass das restliche Vermögen des Erblassers „geschont“ wird. Von dieser Hilfeleistung sollen aber die Erben nicht profitieren.

Stammesprinzip

Erben werden in „Stämme“ eingeordnet. Dabei bilden die nächsten Abkömmlinge der gleichen Stufe jeweils einen „Stamm“. Soweit der verwitwete Vater verstirbt und eine Tochter und einen Sohn hat, bilden diese jeweils einen Stamm. Innerhalb dieser Stämme wird durch das Repräsentationsprinzip zunächst der nächste Abkömmling Erbe. Ist der oben benannte Sohn nun vorverstorben, hinterlässt aber selbst wieder einen Sohn, „rutscht“ dieser als Erbe nach. Erst wenn der Stamm ausgelöscht ist, fällt das Erbe dem verbleibenden Stamm zu.

Testament

Letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser den Umgang mit seinem Vermögen nach seinem Tod regelt.

Testaments­vollstrecker

Nach §§ 2197 ff. BGB kann der Erblasser eine Person bestellen, die die Umsetzung seines Testamentes nach seinem Tod übernimmt.

Testierfähigkeit

Das ist die Fähigkeit, überhaupt ein Testament zu errichten. Gemäß § 2229 I BGB ist die Errichtung eines letzten Willens mit Vollendung des 16. Lebensjahres rechtswirksam.

Testierfreiheit

Der Erblasser ist grundsätzlich völlig frei darin, wie er seinen letzten Willen inhaltlich gestaltet.

Vermächtnis

Der Erblasser kann gemäß § 1939 BGB einem anderen einen Vermögensvorteil aus seinem Nachlass zukommen lassen, ohne ihn zum Erben zu machen.

Von-selbst-Erwerb

Mit der juristischen Sekunde des Todes des Erblassers, folgt der Erbe in die Rechtsposition desselben nach. Dies ist völlig unabhängig von der Kenntnis des Erben.

Voraus des Ehegatten

Dem überlebenden Ehegatten gebühren neben seinem Anteil an der Erbschaft unter bestimmten Voraussetzungen die gemeinsamen Haushaltsgegenstände. Dies ist der Fall, um es dem überlebenden Ehegatten zu ermöglichen, seinen Lebensstandard weiter zu pflegen.

Vorausvermächtnis

Gemäß § 2150 BGB kann auch ein Erbe mit einem Vermächtnis bedacht werden.

Vorerbe

Ein Erblasser kann einen Erben derart einsetzen, dass dieser erst Erbe werden soll, nachdem ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist, wie zum Beispiel die Volljährigkeit des Nacherben. Bis zum Ereigniszeitpunkt „verwaltet“ der Vorerbe die Erbschaft. Dabei hat der Vorerbe allerdings die Rechte, die auch ein Erbe hat.

Wertermittlungs­anspruch

Neben dem reinen Auskunftsanspruch hat der Pflichtteilsberechtigte auch das Recht, bestimmte Nachlasspositionen über ein Gutachten bewerten zu lassen. Dazu gehören zum Beispiel Immobilien.